REACH-Verordnung 2026 — Anhang-XIV-Stoffe für KMU-Verarbeiter
SVHC-Liste, Zulassungs-Pflicht, Sunset-Date: was kleine und mittlere Verarbeiter 2026 zur europäischen Chemikalien-Verordnung wissen müssen.
Die REACH-Verordnung — Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe — ist seit dem 1. Juni 2007 in Kraft und bildet das Rückgrat des europäischen Chemikalien-Rechts. Für kleine und mittlere Verarbeiter (KMU) ist sie kein abstraktes Brüsseler Regelwerk, sondern eine konkrete Pflicht: Wer einen Stoff aus Anhang XIV verarbeitet, braucht ab dem Sunset-Date eine Zulassung — oder ein Substitutions-Konzept. Dieser Artikel ordnet die vier REACH-Säulen, die SVHC-Liste, Anhang XIV und die Pflichten kleinerer Marktteilnehmer.
Die vier REACH-Säulen
Der Verordnungs-Titel verschlüsselt das System: Registration, Evaluation, Authorisation, Restriction.
- Registrierung (Titel II der Verordnung) — jeder in der EU hergestellte oder importierte Stoff in Mengen ab 1 t/a muss vor dem Inverkehrbringen bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki registriert sein. Das Registrierungs-Dossier enthält Identität, Verwendungen, physikalisch-chemische Daten, Toxikologie und Ökotoxikologie sowie eine Expositions-Bewertung für gefährliche Stoffe.
- Bewertung (Titel VI) — die ECHA und die mitgliedstaatlichen Behörden prüfen Dossiers stichprobenweise auf Vollständigkeit und Plausibilität (Dossier-Bewertung) und einzelne Stoffe systematisch (Stoff-Bewertung im CoRAP — Community Rolling Action Plan).
- Zulassung (Titel VII) — für besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC), die in Anhang XIV aufgenommen wurden, ist nach dem Sunset-Date jede Verwendung verboten, sofern nicht für die konkrete Verwendung eine Zulassung erteilt wurde.
- Beschränkung (Titel VIII) — über Anhang XVII werden Verwendungen einzelner Stoffe (z. B. Blei in Schmuck, Cadmium in Kunststoffen, NMP als Lösemittel) verboten oder limitiert. Beschränkungen gelten für alle Marktteilnehmer ohne Zulassungs-Verfahren.
Die SVHC-Liste: Kandidatenliste
SVHC steht für Substances of Very High Concern. Ein Stoff wird als SVHC eingestuft, wenn er mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt (Artikel 57):
- karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch der Kategorie 1A oder 1B (CMR);
- persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT);
- sehr persistent und sehr bioakkumulierbar (vPvB);
- Stoffe mit ähnlich besorgniserregenden Eigenschaften — endokrine Disruptoren, Atemwegs-Sensibilisierer, Persistenz mit Mobilität (PMT/vPvM).
Die ECHA veröffentlicht die SVHC-Liste — formell die Kandidatenliste der für eine Zulassung in Frage kommenden Stoffe — und aktualisiert sie halbjährlich (üblich im Januar und Juni). Stand Anfang 2026 enthält die Kandidatenliste rund 240 Einträge. Jeder Eintrag bezeichnet einen Stoff oder eine Stoff-Gruppe mit CAS- und EC-Nummer, dem SVHC-Grund und dem Aufnahme-Datum.
Die Aufnahme in die Kandidatenliste löst noch keine Zulassungs-Pflicht aus. Sie aktiviert aber zwei sofortige Pflichten für nachgelagerte Anwender:
- Artikel 31 — Bereitstellung eines Sicherheits-Datenblatts (SDS) auch dann, wenn der Stoff nicht klassifiziert ist, sobald er in der Kandidatenliste steht;
- Artikel 33 — Informations-Pflicht in der Lieferkette: jeder Erzeugnis-Lieferant muss seine gewerblichen Abnehmer informieren, wenn ein Erzeugnis einen SVHC-Stoff zu mehr als 0,1 Massen-% enthält. Auf Anfrage von Konsumenten muss diese Information innerhalb von 45 Tagen kostenfrei bereitgestellt werden.
Anhang XIV: die Zulassungs-Liste
Anhang XIV (offiziell „Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe”) ist die Teilmenge der SVHC, für die die Zulassungs-Pflicht aktiviert wurde. Die ECHA schlägt periodisch Kandidaten aus der SVHC-Liste vor; die Europäische Kommission entscheidet über die Aufnahme. Stand 2026 enthält Anhang XIV rund 60 Stoffe.
Jeder Anhang-XIV-Eintrag definiert drei Termine:
- Antrags-Termin (latest application date) — bis zu diesem Datum muss ein Zulassungs-Antrag eingereicht sein, wenn der Stoff über das Sunset-Date hinaus verwendet werden soll;
- Sunset-Date (sunset date) — ab diesem Datum ist die Verwendung in der EU verboten, ausgenommen die in einer Zulassungs-Entscheidung ausdrücklich genannten Verwendungen;
- Ausnahmen — bestimmte Verwendungen (z. B. wissenschaftliche Forschung, produkt- und prozessorientierte Forschung und Entwicklung PPORD) können ausgenommen sein.
Praxis-Beispiele 2026
| Stoff | CAS | SVHC-Grund | Sunset-Date |
|---|---|---|---|
| DEHP (Bis(2-ethylhexyl)phthalat) | 117-81-7 | reproduktionstoxisch | 21.02.2015 |
| DBP (Dibutylphthalat) | 84-74-2 | reproduktionstoxisch | 21.02.2015 |
| Trichlorethylen | 79-01-6 | karzinogen | 21.04.2016 |
| Chromtrioxid | 1333-82-0 | karzinogen, mutagen | 21.09.2017 |
| 1,2-Dichlorethan (EDC) | 107-06-2 | karzinogen | 22.11.2017 |
| Diarsenpentaoxid | 1303-28-2 | karzinogen | 21.05.2015 |
| Bestimmte BDE-Flammschutzmittel | div. | PBT | div. |
Diese Stoffe dürfen in der EU nach dem Sunset-Date nur noch verwendet werden, wenn die ECHA eine Verwendungs-Zulassung erteilt hat. Eine Übergangsregel deckt die Zeit zwischen Antrags-Termin und Sunset-Date ab: wer rechtzeitig einen Antrag eingereicht hat, darf den Stoff bis zur Zulassungs-Entscheidung weiter verwenden.
Pflichten der KMU-Verarbeiter
Ein kleiner Verarbeiter ist im Sprachgebrauch der Verordnung typischerweise ein „nachgeschalteter Anwender” (Downstream User, DU): jemand, der einen Stoff oder ein Gemisch im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit verwendet. Die wichtigsten DU-Pflichten:
- Verwendungen prüfen — wer einen Stoff in einer im Sicherheits-Datenblatt nicht abgedeckten Verwendung einsetzt, muss entweder seinen Lieferanten informieren (sodass dieser die Verwendung in sein Stoff-Sicherheits-Bericht aufnehmen kann) oder selbst eine DU-Bewertung erstellen.
- SDS prüfen und umsetzen — das nach Artikel 31 bereitgestellte Sicherheits-Datenblatt (16 Abschnitte, Anhänge mit Expositions-Szenarien für gefährliche Stoffe) ist die rechtliche Grundlage der Verwendung. Die im Anhang genannten Expositions-Szenarien (Operational Conditions und Risk Management Measures) müssen tatsächlich umgesetzt werden.
- Artikel-33-Information weitergeben — wer Erzeugnisse herstellt, importiert oder vertreibt, muss seine gewerblichen Abnehmer und auf Anfrage Verbraucher informieren, wenn ein SVHC-Stoff zu mehr als 0,1 Massen-% enthalten ist.
- SCIP-Meldung — seit dem 5. Januar 2021 müssen Erzeugnisse mit SVHC > 0,1 % zusätzlich in die SCIP-Datenbank der ECHA gemeldet werden (Substances of Concern In articles, as such or in complex objects (Products)).
- Zulassungs-Antrag oder Substitution — sobald ein verwendeter Stoff in Anhang XIV aufgenommen wird, hat der DU die Wahl: einen Zulassungs-Antrag für die eigene Verwendung einreichen (in der Praxis selten — die Kosten liegen typisch zwischen 80.000 und 400.000 EUR pro Stoff und Verwendung, allein für Antragsdokumente und ECHA-Gebühren), unter eine Zulassung des Lieferanten fallen (häufiger), oder den Stoff substituieren.
Zusammenspiel mit CLP
REACH regelt nicht die Einstufung und Kennzeichnung — das übernimmt die CLP-Verordnung (EG Nr. 1272/2008, Classification, Labelling and Packaging). CLP überführt das UN-Globally Harmonized System (GHS) in EU-Recht. Jeder Stoff hat eine harmonisierte oder selbst-eingestufte Klassifizierung mit Gefahren-Kategorien (z. B. Carc. 1B), Signalwort (Gefahr / Achtung), GHS-Piktogrammen (neun standardisierte Symbole), Gefahren-Hinweisen (H-Sätze) und Sicherheits-Hinweisen (P-Sätze). Diese Klassifizierung steuert nicht nur die Kennzeichnung des Gebindes, sondern speist sich auch direkt in die SVHC-Kriterien: ein als Carc. 1A oder 1B eingestufter Stoff ist automatisch SVHC-Kandidat.
ECHA und die Register
Die Europäische Chemikalienagentur in Helsinki ist die zentrale Vollzugs-Behörde. Sie betreibt mehrere öffentliche Register, die für KMU-Verarbeiter relevant sind:
- Registered substances database — alle bei der ECHA registrierten Stoffe mit Identität, Mengen-Bändern, Klassifizierung;
- C&L Inventory — Einstufungs- und Kennzeichnungs-Verzeichnis mit allen mitgeteilten CLP-Einstufungen;
- SVHC-Kandidatenliste — die aktuelle Liste der SVHC-Stoffe mit Aufnahme-Datum und SVHC-Grund;
- Anhang XIV — die Liste der zulassungspflichtigen Stoffe mit Sunset-Date;
- Anhang XVII — die Liste der beschränkten Stoffe und Verwendungen;
- SCIP-Datenbank — die Erzeugnis-Datenbank für SVHC > 0,1 %.
Diese Register sind die primäre Informations-Quelle. Wer in der Materialwirtschaft seines Betriebs einen neuen Stoff aufnimmt, prüft zuerst diese Register — vor dem Sicherheits-Datenblatt des Lieferanten.
UK-REACH: die Brexit-Linie
Seit dem 1. Januar 2021 gilt im Vereinigten Königreich nicht mehr die EU-REACH-Verordnung, sondern UK-REACH (REACH etc. (Amendment etc.) (EU Exit) Regulations 2019). Die Anforderungen sind strukturell vergleichbar, aber die Register-Pflichten sind getrennt: ein Stoff, der in der EU registriert ist, ist nicht automatisch in Großbritannien registriert. Die UK-Health and Safety Executive (HSE) führt das britische Pendant zur ECHA. Für EU-KMU mit britischen Abnehmern bedeutet das in der Praxis: doppelte Anmeldung über einen UK Only Representative oder über den britischen Importeur.
2026: was geprüft werden sollte
Für KMU-Verarbeiter empfiehlt sich 2026 ein systematisches Vorgehen:
- Stoff-Inventar erstellen — alle eingesetzten Stoffe und Gemische mit CAS- und EC-Nummern.
- Abgleich mit Kandidatenliste, Anhang XIV und Anhang XVII — am einfachsten halbjährlich nach jeder ECHA-Aktualisierung.
- SDS-Aktualität prüfen — Sicherheits-Datenblätter veralten; Lieferanten müssen aktualisierte Versionen unaufgefordert nachliefern.
- Artikel-33- und SCIP-Pflichten klären — gilt nicht nur für Hersteller, sondern auch für Importeure und Distributoren.
- Substitutions-Pfade vorbereiten — die Aufnahme eines verwendeten Stoffs in Anhang XIV ist absehbar, sobald er in der Kandidatenliste steht. Die Vorlaufzeit zwischen Kandidatenlisten-Eintrag und Sunset-Date beträgt typisch 5–8 Jahre — genug Zeit, einen alternativen Stoff zu qualifizieren, aber nicht beliebig viel.
REACH ist 2026 kein Ausnahme-Recht mehr, sondern Routine. Die Werkzeuge — Register, SDS, SCIP — sind etabliert. Wer sie einsetzt, hat Rechtssicherheit. Wer sie ignoriert, riskiert Bußgelder bis 100.000 EUR pro Verstoß und im Wiederholungs-Fall Vertriebs-Verbote — und im schlimmsten Fall den persönlichen Geschäftsführer-Bezug nach § 130 OWiG.